Die für befristete Instrumente geltenden Bestimmungen erlauben außer dem Fälligkeitstermin keinen anderen Rückzahlungsanreiz zu einem anderen Termin als dem Fälligkeitstermin.Befristete und unbefristete Instrumente dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden gekündigt oder zurückgezahlt werden. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dasssich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden beteiligen;die zuständigen Behörden die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen vom Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen befolgen und die Gründe dafür angeben, falls sie dies nicht tun;den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder des Ausschusses der europäischen Bankenaufsichtsbehörden oder gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob der in Artikel 122a Absatz 1 festgelegte Mindestselbstbehalt zu dem Ziel beiträgt, die Interessen der Originatoren oder Sponsoren und der Investoren besser aufeinander abzustimmen und die Finanzstabilität zu verbessern, und ob es unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen angezeigt wäre, den Mindestselbstbehalt zu erhöhen.Spätestens bis 1.
Die Kommission sollte in dieser Hinsicht dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2010. Dezember 2011 die Anwendung von Artikel 113 Absatz 4 unter anderem im Hinblick darauf, ob die Ausnahmen dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollten, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht. Aufsichtskollegien sind ein weiterer wichtiger Schritt nach vorn, um die aufsichtliche Zusammenarbeit und Konvergenz in der Europäischen Union zu straffen.Die Zusammenarbeit der für Gruppen und Holdinggesellschaften und deren Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen zuständigen Aufsichtsbehörden in Kollegien stellt einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einer stärkeren ordnungspolitischen Konvergenz und aufsichtlichen Integration dar. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die gemäß Artikel 111 Absatz 1 geltende Obergrenze dadurch nicht überschritten wird.‘‚(4) Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausnehmen:gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummern 68, 69 und 70;Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. Januar 2012 Leitlinien zur Einführung eines einheitlichen Meldeformats innerhalb der Gemeinschaft. Die in den Anhängen V und XI der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Kriterien sollten verschärft werden, um die betreffenden Regelungen an die Arbeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht anzupassen.Die zur Durchführung der Richtlinie 2006/48/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. (5) Im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts sind die Instrumente gegenüber den in Artikel 63 Absatz 2 genannten Bestandteilen nachrangig. Das Kreditinstitut bewertet zu diesem Zweck die wirtschaftliche Substanz und die strukturinhärenten Risiken des Geschäfts.‘Zum Zwecke der Berechnung des Forderungswerts gemäß diesem Abschnitt bedeutet der Begriff ‚Kreditinstitut‘ auch private oder öffentliche Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition des ‚Kreditinstituts‘ entsprechen und in einem Drittland zugelassen wurden.‘(1) Großkredite werden vom Kreditinstitut, auch wenn sie von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausgenommen sind, bei den zuständigen Behörden mit folgenden Angaben gemeldet:Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. 109c) Art. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen tragen die zuständigen Behörden der Rolle der Kreditinstitute an den Finanzmärkten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte im Verbund mit den anderen Mitgliedern des Kollegiums beschließen, Sitzungen oder Tätigkeiten zu organisieren, die nicht von allgemeinem Interesse sind, und daher die Teilnahme gegebenenfalls entsprechend straffen.Die Mandate der zuständigen Behörden sollten der Gemeinschaftsdimension in geeigneter Form Rechnung tragen. (1a) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels unterliegt die Summe der in Artikel 57 Buchstabe ca aufgeführten Bestandteile folgenden Beschränkungen:Die Summe der Instrumente, die in Krisensituationen umgewandelt werden müssen und die auf Initiative der zuständigen Behörde je nach Finanz- und Solvabilitätslage des Emittenten jederzeit innerhalb eines im Voraus festgelegten Verhältnisses in die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe a umgewandelt werden können, ist auf höchstens 50 % der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;im Rahmen der Beschränkung des Buchstabens a ist die Summe aller übrigen Instrumente auf höchstens 35 % der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;im Rahmen der Beschränkungen der Buchstaben a und b ist die Summe der befristeten Instrumente und der Instrumente, bei denen die Bestimmungen für das Kreditinstitut einen Anreiz zur Rückzahlung beinhalten, auf höchstens 15 % der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;der über die Beschränkungen der Buchstaben a, b und c hinausgehende Betrag der Bestandteile unterliegt der Beschränkung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.
Die Kommission sollte in dieser Hinsicht dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2010. Dezember 2011 die Anwendung von Artikel 113 Absatz 4 unter anderem im Hinblick darauf, ob die Ausnahmen dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollten, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht. Aufsichtskollegien sind ein weiterer wichtiger Schritt nach vorn, um die aufsichtliche Zusammenarbeit und Konvergenz in der Europäischen Union zu straffen.Die Zusammenarbeit der für Gruppen und Holdinggesellschaften und deren Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen zuständigen Aufsichtsbehörden in Kollegien stellt einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einer stärkeren ordnungspolitischen Konvergenz und aufsichtlichen Integration dar. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die gemäß Artikel 111 Absatz 1 geltende Obergrenze dadurch nicht überschritten wird.‘‚(4) Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausnehmen:gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummern 68, 69 und 70;Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. Januar 2012 Leitlinien zur Einführung eines einheitlichen Meldeformats innerhalb der Gemeinschaft. Die in den Anhängen V und XI der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Kriterien sollten verschärft werden, um die betreffenden Regelungen an die Arbeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht anzupassen.Die zur Durchführung der Richtlinie 2006/48/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. (5) Im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts sind die Instrumente gegenüber den in Artikel 63 Absatz 2 genannten Bestandteilen nachrangig. Das Kreditinstitut bewertet zu diesem Zweck die wirtschaftliche Substanz und die strukturinhärenten Risiken des Geschäfts.‘Zum Zwecke der Berechnung des Forderungswerts gemäß diesem Abschnitt bedeutet der Begriff ‚Kreditinstitut‘ auch private oder öffentliche Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition des ‚Kreditinstituts‘ entsprechen und in einem Drittland zugelassen wurden.‘(1) Großkredite werden vom Kreditinstitut, auch wenn sie von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausgenommen sind, bei den zuständigen Behörden mit folgenden Angaben gemeldet:Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. 109c) Art. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen tragen die zuständigen Behörden der Rolle der Kreditinstitute an den Finanzmärkten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte im Verbund mit den anderen Mitgliedern des Kollegiums beschließen, Sitzungen oder Tätigkeiten zu organisieren, die nicht von allgemeinem Interesse sind, und daher die Teilnahme gegebenenfalls entsprechend straffen.Die Mandate der zuständigen Behörden sollten der Gemeinschaftsdimension in geeigneter Form Rechnung tragen. (1a) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels unterliegt die Summe der in Artikel 57 Buchstabe ca aufgeführten Bestandteile folgenden Beschränkungen:Die Summe der Instrumente, die in Krisensituationen umgewandelt werden müssen und die auf Initiative der zuständigen Behörde je nach Finanz- und Solvabilitätslage des Emittenten jederzeit innerhalb eines im Voraus festgelegten Verhältnisses in die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe a umgewandelt werden können, ist auf höchstens 50 % der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;im Rahmen der Beschränkung des Buchstabens a ist die Summe aller übrigen Instrumente auf höchstens 35 % der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;im Rahmen der Beschränkungen der Buchstaben a und b ist die Summe der befristeten Instrumente und der Instrumente, bei denen die Bestimmungen für das Kreditinstitut einen Anreiz zur Rückzahlung beinhalten, auf höchstens 15 % der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;der über die Beschränkungen der Buchstaben a, b und c hinausgehende Betrag der Bestandteile unterliegt der Beschränkung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.