(2) Abweichend von Artikel 8 nimmt das Vereinigte Königreich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) teil und trägt die damit verbundenen Kosten.Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. Dezember 2013 Verordnung (EU) Nr. Dezember 2020 noch abzuwickelnden Mittelbindungen:die Mittelbildungen für die Programme und Einrichtungen, auf die Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.
Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1287/2003), soweit sich die Ausschüsse mit den Haushaltsjahren bis 2020 befassen.mehrwertsteuer- und bruttoinlandseinkommensbedingte Korrekturen oder Anpassungen an den Eigenmitteln werden nur dann vorgenommen, wenn die einschlägigen Maßnahmen nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen spätestens am 31. Als einer der ersten Völkermorde des 20. 952/2013.VERZEICHNIS DER NETZWERKE, INFORMATIONSSYSTEME UND DATENBANKEN GEMÄß DEN ARTIKELN 50, 53, 99 UND 100Abgabe der Vorabanmeldung (vor der Ankunft), beschränkt aufden Empfang und das Versenden von Daten der summarischen Eingangsanmeldung, die sich auf vor Ablauf des Übergangszeitraums abgegebene Anmeldungen beziehen (im Fall nachfolgender Häfen oder Umleitung);den Empfang und das Versenden von Risikodaten zu Anmeldungen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums abgegeben wurden. (2) Entsteht durch eine von der Union oder vom Vereinigten Königreich im Einklang mit Absatz 1 getroffene Schutzmaßnahme je nach Fall ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Protokoll, so können die Union oder das Vereinigte Königreich je nach Fall angemessene Ausgleichsmaßnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. (4) Die Fachausschüsse teilen dem Gemeinsamen Ausschuss ihre Sitzungskalender und Tagesordnungen rechtzeitig vor den Sitzungen mit und erstatten dem Gemeinsamen Ausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen Bericht. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen Verordnung (EU) Nr. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig dem Beschwerdegegner zu notifizieren.
Dezember 2020 weiter bis zum Abschluss dieser Programme und Tätigkeiten der Union. EEF nach dem 31. eines Mitgliedstaats unverzüglich an die in ihrem Hoheitsgebiet eingerichtete Konformitätsbewertungsstelle, sofern dieses Ersuchen eine Konformitätsbewertung betrifft, die diese Stelle vor Ablauf des Übergangszeitraums in ihrer Eigenschaft als notifizierte Stelle vorgenommen hat. März 1994 mit British Nuclear Fuels PLC (jetzt Sellafield Ltd.) zu entbinden.Computer und zugehörige Ausrüstungen (in Büros und Messsystemen):Personal Computer sowie zugehörige Ausrüstungen, einschließlich Datenfernübertragungsinfrastruktur (Batteriesätze und Stromversorgungsgeräte, Hardware-Geräte für die Steuerung mehrerer Computer, Netzausrüstungen einschließlich Faseroptikkabel, Ethernetkabel und Konverter, Schalter, serielle Server, virtuelle Router für private Netze, Zeitsteuerungen und Domänen-Controller, Gehäuse sowieVERZEICHNIS DER VERFAHREN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN GEMÄß ARTIKEL 98VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 128 ABSATZ 6 GENANNTEN RECHTSAKTE/VORSCHRIFTENGESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES UND DER FACHAUSSCHÜSSEDas Sekretariat des Gemeinsamen Ausschusses („Sekretariat“) setzt sich aus einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten der Regierung des Vereinigten Königreichs zusammen. Während des Übergangszeitraums stellt das Vereinigte Königreich keinen Leiter operativer Vorgehen nach Artikel 28 EUV.Besondere Regelungen über Fangmöglichkeiten in der Fischerei(1) Hinsichtlich der Festsetzung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei im Sinne des Artikels 43 Absatz 3 AEUV wird das Vereinigte Königreich für alle in den Übergangszeitraum fallenden Zeiträume zu Fangmöglichkeiten mit Bezug zum Vereinigten Königreich, auch im Kontext der Vorbereitung einschlägiger internationaler Konsultationen und Verhandlungen, konsultiert. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1/2003 oder mit Verfahren der Europäischen Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden Beschluss E2 vom 3. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Die Artikel 5, 7, 9 und 10, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und d und die Artikel 19, 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. März 2018, auf deren Grundlage die Union das Abkommen über die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom zu schließen hat,EINGEDENK dessen, dass nach Artikel 50 AEUV in Verbindung mit Artikel 106a des Euratom-Vertrags und vorbehaltlich der Regelungen in diesem Abkommen das Recht der Union und der Euratom in seiner Gesamtheit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet,UNTER BETONUNG, dass es Ziel dieses Abkommens ist, einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom zu gewährleisten,IN DER ERKENNTNIS, dass es notwendig ist, einen beiderseitigen Schutz für Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen vorzusehen, wenn sie vor einem in diesem Abkommen festgesetzten Tag ihre Freizügigkeitsrechte ausgeübt haben, und zu gewährleisten, dass ihre Rechte nach diesem Abkommen durchsetzbar sind und auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruhen; ferner in der Erkenntnis, dass Rechte, die sich aus Sozialversicherungszeiten ergeben, geschützt werden sollten,ENTSCHLOSSEN, einen geordneten Austritt durch verschiedene Trennungsbestimmungen zu gewährleisten, die darauf abzielen, Störungen vorzubeugen und Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaftsbeteiligte sowie für Justiz- und Verwaltungsbehörden in der Union und im Vereinigten Königreich zu schaffen, ohne jedoch die Möglichkeit auszuschließen, dass einschlägige Trennungsbestimmungen durch das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ersetzt werden,IN DER ERWÄGUNG, dass es sowohl im Interesse der Union als auch im Interesse des Vereinigten Königreichs liegt, einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum festzulegen, in dem - ungeachtet aller Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere des Endes der Amtszeit der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union benannten, ernannten oder gewählten Mitglieder der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens - das Unionsrecht, einschließlich der internationalen Übereinkünfte, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich und in der Regel mit gleicher Wirkung wie in Bezug auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden sollte, um Störungen in dem Zeitraum zu vermeiden, in dem das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ausgehandelt werden,IN DER ERKENNTNIS, dass, auch wenn das Unionsrecht im Übergangszeitraum auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung findet, die Besonderheiten des Vereinigten Königreichs als eines aus der Union ausgetretenen Staates bedeuten, dass es für das Vereinigte Königreich wichtig sein wird, Schritte unternehmen zu können, um selbst neue internationale Regelungen, auch in den in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallenden Bereichen, auszuarbeiten und festzulegen, sofern solche Übereinkünfte nicht während dieses Zeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union stimmt dem zu,EINGEDENK dessen, dass die Union und das Vereinigte Königreich vereinbart haben, den gegenseitigen Verpflichtungen, die sie während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union eingegangen sind, im Rahmen einer einheitlichen Finanzregelung nachzukommen,IN DER ERWÄGUNG, dass es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen wesentlich ist, Bestimmungen festzulegen, die die allgemeine Governance sicherstellen, insbesondere verbindliche Streitbeilegungs- und Durchsetzungsvorschriften, die die Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung der Union und des Vereinigten Königreichs sowie den Status des Vereinigten Königreichs als Drittstaat uneingeschränkt wahren,IN ANERKENNUNG DESSEN, dass es für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union erforderlich ist, in gesonderten Protokollen zu diesem Abkommen dauerhafte Regelungen für die sehr spezifischen Situationen im Zusammenhang mit Irland/Nordirland und mit den Hoheitszonen auf Zypern festzulegen,DES WEITEREN IN ANERKENNUNG DESSEN, dass es für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union außerdem erforderlich ist, in einem gesonderten Protokoll zu diesem Abkommen die spezifischen, insbesondere während des Übergangszeitraums anzuwendenden Regelungen im Hinblick auf Gibraltar festzulegen,UNTER BETONUNG, dass dieses Abkommen auf einem insgesamt ausgewogenen Verhältnis zwischen Vorteilen, Rechten und Pflichten für die Union und das Vereinigte Königreich beruht,IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Vertragsparteien parallel zu diesem Abkommen eine Politische Erklärung zur Darlegung des Rahmens der künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland abgegeben haben,IN DER ERWÄGUNG, dass sowohl für das Vereinigte Königreich als auch für die Union die Notwendigkeit besteht, sämtliche erforderlichen Schritte einzuleiten, um so rasch wie möglich nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens die förmlichen Verhandlungen über ein oder mehrere Abkommen über ihre künftigen Beziehungen aufzunehmen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen soweit möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten,Dieses Abkommen enthält die Regelungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union („Union“) und der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“).Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruckden Vertrag über die Europäische Union („EUV“), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung sowie die Beitrittsverträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zusammen „Verträge“ genannt;die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erlassenen Rechtsakte;die internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Union ist, und die internationalen Übereinkünfte, die von den Mitgliedstaaten im Namen der Union geschlossen wurden;die Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaaten der Union geschlossen haben;Rechtsakte der im Europäischen Rat oder im Rat der Europäischen Union („Rat“) vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten;die Erklärungen, die im Rahmen der Regierungskonferenzen abgegeben wurden, auf denen die Verträge angenommen wurden;„Mitgliedstaaten“ das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden;„Unionsbürger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;„britischer Staatsangehöriger“ einen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs im Sinne der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 31.