Die Relativierung der Rechtsanwendungsregeln in der Gerichtspraxis hat nunmehr Peter Oestmann42 aufgezeigt: „Eine hierarchische Ordnung der Rechtsquellenvielfalt existierte allenfalls in Ansätzen. ZUR RECHTSQUELLENLEHRE DES USUS MODERNUS PANDECTARUM Gunter Wesener* 1. 56) 73ff. Die Rechtsquellenlehre des Usus modernus wird daher vielleicht das Interesse des Jubilars finden.
Auf verschiedenen Wegen erfolgte die Begründung der Geltung, ja des Vorrangs, des römisch-gemeinen Rechts. In seiner berühmten Schrift „De origine iuris Germanici" vom Jahre 164310 hatte Hermann Conring die Auffassung widerlegt, dass das rómische Recht, das Recht Justinians, auf Befehl und Veranlassung Kaiser Lothars III.
Im Gegensatz zu Hermann Conring sieht Struve (Syntagma 2, 35) in der Zustimmung der Stande zur Reichskammergerichtsordnung von 1495 die Bestatigung der Geltung des romischen Rechts auch in den Territorien38. von M. Stolleis (= Bibliothek des deutschen Staatsdenkens, Bd.
Als eines der ältesten Werke dieser Art kann man die 1631 erschienene „Inleidinge tot de Hollandsche rechtsgeleerdheid“ von Dem gleichen Muster folgte das einflussreiche Werk von Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies.
This period may also be called the time of the Jus Romano-Germanicum or Praxis juris Romani in foro Germanico (according to a work by Johann Schilter). Das spielte eine Rolle bei dem auf Als prinzipiell rezipiert, aber dann durch Auslegung erweitert und damit modernen Bedürfnissen angepasst, kann man die Ausdehnung des Anfechtungsrechts wegen der Verletzung des Prinzips des gerechten Preises (In eine liberale Richtung weist eine Neuerung für den Eigentumsübergang beim In diesen Zusammenhang gehört auch die „moderne“ Aufwertung der Stellung des Erwerbers einer Forderung vom Ausgangspunkt für die Einführung von Neuerungen war häufig ein einzelnes Stadt- oder Landrecht. 42) passim, insbes. Bei dieser Betrachtungsweise begann der usus modernus des römischen Rechts im 12. 1) 348*]. 9) 180ff. ), Akten des 26.
quinta legitima); siehe Wardemann, Heineccius (nt. ), Im Dienste der Gerechtigkeit. Hoepfner. 44) 23ff.
40 Finzel, Struve (nt.
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8) Text 179ff., Noten 12ff.
8) II 186f. Jahrhunderts an68. Rainer, Das Rómische Recht in Europa (Wien 2012) 123-129; H. Schlosser, Neuere Europaische Rechtsgeschichte (München 2012) 129-140; M. Heger, Recht im „Alten Reich" - Der Usus modernus, in: Zeitschrift für das Juristische Studium 1 (2010) 29-39; G. Wesener, Zur Verflechtung von Usus modernus pandectarum und Naturrechtslehre, in: H. Koziol/P. 60 Elementa iuris civilis ... passim limavit et polivit libellum D. Lud. 58 Feenstra, Heineccius (nt. 21) sowie in Deutschland (Kap. 395 [nun in: J. Schröder, Rechtswissenschaft in der Neuzeit. 553-558; eingehend P. Wardemann, Johann Gottlieb Heineccius (1681-1741). ; (1898) Text 55ff., Noten 32ff. Das Rechtswörterbuch von JuraForum.de 52. 9) 381f. 27 So Stintzing/Landsberg, Geschichte (nt. 8) III/1 Noten 128. 52 Luig, Die Anfange der Wissenschaft (nt. 2 Europaisches Privatrecht, Bd. Law is indeed a multicultural subject.
Zur Frage der Geltungsweise des römischen Rechts in Deutschland erklärt Höpfner (Commentar, Prooemium § 17): „das Römische Recht ist zwar im Ganzen (in complexu) angenommen, aber doch nur als ein Hülfsrecht (in subsidium)".
44) 44ff. Während Johann Gottlieb Heineccius' (1681-1741)44 Tatigkeit in Franeker (1724 bis 1727) entstanden seine beiden Lehrbücher des römischen Rechts, das Institutionenlehrbuch (1725) und das Pandektenlehrbuch (1728), welche größte Verbreitung fanden. Geburtstags, hg. Weimar (curant. Vgl. 3, Frankfurt am Main/Leipzig 1994). 9) 682. Email This BlogThis! Jahrhundert. Schröder (Hgg. Vgl.
3 Neuere Europaische Rechtsgeschichte (nt.
The jurists tried in different ways to justify the validity of Roman law in the Holy Roman Empire.
Er sucht eine staatliche Zustimmung zum Vorgang der Rezeption des romischen Rechts und sieht eine zumindest stillschweigende Zustimmung der Kaiser und Reichsstande zur Rezeption darin, dass die Lehre des romischen Rechts in offentlichen Schulen und der Gebrauch vor Gericht überhaupt zugelassen wurde: consensu saltem tacito Imperatorum ac Statuum Germaniae ejus professionem in Scholis publicis & usum in foro admittentium (Syntagma 2, 35). Frankfurt am Main 1783; 6. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom Mittwoch, den 4. 1996), 7-19; G. Schiemann, Usus modernus und Gesetzgebung, in: B. Dólemeyer/D.
9) passim, insbes. Nr. 9) 79 [nun in: Luig, Romisches Recht (nt. Unter Recht am eigenen Bild versteht man vielmehr das Bestimmungsrecht eines jeden darüber, ob und wieweit Bilder von ihm veröffentlicht werden dürfen. Seine „media sententia" beschreibt Schilter mit folgenden Worten: ImMehr als zweihundert Jahre verbrachte die Pandektenwissenschaft in einer Art "Dornröschenschlaf", obwohl damit die Herausbildung der modernen Rechtswissenschaft einherging, so wie wir sie heute kennen.