(3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellern. Der Sächsische Landtag hat 1am 16.
S. 949), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, haben die Initiatoren die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen. (1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. (2) Stimmkreise sind die Kreisfreien Städte und Landkreise. Sabine Mecking: Bürgerwille und Gebietsreform. Oktober 1993 (SächsGVBl. (1) Der Landesabstimmungsleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium der Justiz berufen und abberufen. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen. Fabian Wittreck: Direkte Demokratie und Verfassungsgerichtsbarkeit. (4) Aufgrund der wiederholten Abstimmung wird das Abstimmungsergebnis neu festgestellt. 15 "Aus Liebe zum Wald" Gegen die von der Staatsregierung geplante Forstreform und damit gegen eine Privatisierung und für eine nachhaltige Bewirtschaftung des Staatswaldes. (3) Wird dem Volksbegehren ein gegenüber dem Volksantrag veränderter Gesetzentwurf zugrunde gelegt, finden §§ 8 bis 12 entsprechende Anwendung. (2) Die übrigen Kosten des Volksantrags fallen dem Freistaat Sachsen zur Last. Thüringen ist seit der Demokratiereform des Jahres 2003 im Vergleich der Bundesländer in die erste Hälfte vorgerückt. S. 374) geändert worden ist. (3) Die Entscheidungsformel wird durch den Landtagspräsidenten im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.Der Landtagspräsident veröffentlicht den Volksantrag mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung im Sächsischen Amtsblatt.
(3) Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksentscheid gemäß § 43 Abs. REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen (1) Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht nur ausüben, wenn er in einem Stimmberechtigtenverzeichnis (§ 32 Abs.
(3) Im Falle einer Anordnung des Kreisabstimmungsleiters nach § 30 Abs. (3) Die Nachabstimmung findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und aufgrund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie die Hauptabstimmung statt. Volksbegehren und Volksentscheid. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden. 3 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Erstattung kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung gemäß § 22 beim Landtagspräsidenten schriftlich beantragt werden. (3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr.
Olzog Verlag, München 1999, ISBN 3-7892-8017-8. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. Im Auftrag des Kuratoriums für mehr Demokratie. (1) Auf die Durchführung des Volksantrags, des Volksbegehrens und des Volksentscheids mit dem Ziel einer Verfassungsänderung finden §§ 2 bis 41 und §§ 43 bis 48 entsprechende Anwendung. (3) Ein blinder oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (3) Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht als unzulässig behandelt werden. Ú‘¡‰„ĞTÏC˜°ÙŠÛ¥mÙ€UÀ²¨…Ş Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern Gesetzliche Voraussetzungen und Verfahren1 Informationen des Bayer. S.90) Abschnitt 1 Volksinitiative § 1 Teilnahmerecht Alle mindestens 16 Jahre alten Einwohner und Einwohnerin-nen Berlins können an einer Volksinitiative teilnehmen. (2) Die Bekanntmachung des Gegenstands hat zu enthalten:
(3) Jede Gemeinde bildet in der Regel mindestens einen Stimmbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden. 1 des September 1993 das folgende Gesetz beschlossen: (2) Gültig ist eine Unterstützungsunterschrift, wenn (1) Den Antragstellern werden die notwendigen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes erstattet. Teilerfolg ohne Volksentscheid (zwar zu wenig Unterschriften im Volksbegehren, jedoch neuer Parlamentsbeschluss). (1) Wird im Verfahren nach § 43 oder § 44 ein Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist er nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen. (2) Jeder Unterschriftenbogen hat folgende Angaben zu enthalten: (2) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. (2) Jeder Unterschriftenbogen muss den Volksantrag mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung enthalten. so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der Abstimmungszeit eingeht. (1) Die bis zu seiner Einreichung beim Landtagspräsidenten anfallenden Kosten des Volksantrags tragen die Antragsteller; § 6 Abs. Otmar Jung: Grundgesetz und Volksentscheid. Vollzitat: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. 3) hat. 1 des Der Kreisabstimmungsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des in bezug auf die Volksabstimmung vollendete Vergehen im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a oder 108 b in Verbindung mit 108 d oder im Sinne des § 240 des (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. (2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Befragungen der Abstimmenden nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.
=}åRÒƒÛB˜sÙ-Fç°|‹q/×´`‡±_€�¦hïq‘ñ†ı†¿û ‹´£_s‹*6O&£#Õ3Z mÆá»¤µÒS�Pu§-İîîyÒd3YYQ>ì"i¥ŠY©Õ+é¯#VªFX© Quellen. Der Landtagspräsident veröffentlicht das Volksbegehren mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. (4) Jeder Stimmberechtigte darf denselben Volksantrag nur einmal unterstützen. März 2016 (GVBl. (4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
(1) Die Kosten des Volksbegehrens trägt der Freistaat Sachsen.