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0000009394 00000 n 0000005283 00000 n Landesbauordnung (LBO) (Art. Muss, nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude mit Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird. 0000008235 00000 n Aus den Entscheidungen ergibt sich Folgendes: 1. 0000002728 00000 n Sie müssen zusätzlich zu den für die Bebauung der Nachbargrundstücke vorgeschriebenen Abständen und Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden.

Gesetz Nr. S. 2158). Bei Wänden, die an Giebelflächen grenzen, gilt als oberer Abschluss der Wand die Verbindungslinie der Schnittpunkte nach Satz 2. (3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in der Abstandsfläche zulässig sind oder gestattet werden,Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen. 0000004824 00000 n

4 bis 7 nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, müssen sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten; § 7 Abs. ... Abstände und Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können. 0000002569 00000 n

5 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 5 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 5 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an. 3Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf. Bei geneigtem oberem Wandabschluss und bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie 0,25 H und im Übrigen 0,4 H. Dabei ist H die größte Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über dem Mastmittelpunkt zuzüglich des Rotorradius und bei Anlagen mit Vertikalachse aus der Gesamtlänge von Mast und Rotorachse errechnet. Die Sätze 1 und 3 gelten auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen. I S. 324).

2130-1 1 Landesbauordnung (LBO) (Art.

(5) Abstände und Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können. (8) Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. ... § 7 Abstandsflächen § 8 Abweichungen von den Abstandsflächen § 9 Veränderung von Grundstücksgrenzen § 10 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze § 11 Baustelle
0000001135 00000 n 0000073346 00000 n Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.

%PDF-1.3 %âãÏÓ trailer << /Size 2483 /Info 2436 0 R /Root 2445 0 R /Prev 531661 /ID[ (2) 1Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 0000005957 00000 n 0000004592 00000 n Im vergangenen Jahr hat das OVG Saarlouis mehrere Entscheidungen zu Aufschüttungen in Abstandsflächen getroffen.
Februar 2004 1 2 3 ... § 8 Abweichungen von den Abstandsflächen § 9 Veränderung von Grundstücksgrenzen § 10 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, ... und. März 1996 ∗ zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. 0000007649 00000 n (1) In Gewerbe- und Industriegebieten genügt bei Wänden ohne Öffnungen eine Tiefe der Abstandsfläche von 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,von 2,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Informationen zum Baurecht - Tipps und Tricks sowie Forum zum privaten und öffentlichen Baurecht sowie Gerichtsentscheidungen und Gesetze.

0000005209 00000 n 0000006516 00000 n (5) Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,2 H. In Kerngebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe als 0,4 H gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oderdas Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird.Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand bereits vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird.

0000070459 00000 n

0000007067 00000 n