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August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, wie in Anhang III aufgeführt, odereiner juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden, odereiner juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten oder in Anhang III aufgeführten Organisationen handelt. Wir konnten Ihr Bundesland leider nicht erkennen. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:Organisationen nach Artikel 5 Buchstaben b oder c oder nach Anhang III,jedweder sonstigen russischen Person, Organisation oder Einrichtung,sonstigen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln. 221 0 obj <> endobj erfasste Güter und Technologie) unterliegen (Russland)“ Y938 – „ Waren, die keinen Einschränkungen nach der VO (EU) Nr. Juli 2014 hat der Rat der Europäischen Union mit der Verordnung (EU) Nr. die vor dem 1.

0000003311 00000 n Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 20. 1321/2014 Anhang III (Teil-66) richten. die vor dem 1.

Die auszuführenden Güter sind nicht im Anhang II der VO 833/2014 oder im Anhang I der VO 428/2009 idgF (Dual Use-Verordnung) gelistet, andernfalls wir über eine gültige Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde verfügen. 0000001714 00000 n VERORDNUNG (EU) Nr.

Insert free text, CELEX number or descriptors. 0000305455 00000 n Nr. Diese Güter sind in Anhang IV genannt. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren OJ L 229, 31.7.2014, p. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) In … 833/2014 (betrifft nicht von Anhang II erfasste Güter und Technologie) unterliegen (Russland)“. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. November 2017 (**) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, … 0000114217 00000 n L 246 S. 59)[1] FNEU 3 2014 R 0833 Zuletzt geändert durch VO (EU) 2017/2212 des Rates vom 30.11.2017 (ABl. 0000002590 00000 n 0000010978 00000 n (3)   Anhang II umfasst bestimmte für die Ölindustrie zum Einsatz bei der Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten in Russland geeignete Technologien.

0000015176 00000 n

833/2014 vom 16.12.2014 (Schwerpunkt Art.

�W��r8w�oL�;�}��;d�u:y�_��L�ꫲe�hv}�nG-yϬ����&���˸��?�E��PǛ�5��^��q�����5��vm[�h�wv�^�8�x��hx��Ci��|mk:�Ȧ������q7y8��T���G�)�"Z�M�_ɥ�����Q���.nxS(��f�/�sA�u��HO`����ɓ�(Y�.���6��/d�$��0�5�{?ޘ`�q���� vom 29. 0000115222 00000 n

Y939 – „Waren, die keinen Einschränkungen nach der VO (EU) Nr.

0000002213 00000 n

515/97 des Rates(8)   Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Absatz 5 für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten nach den Absätzen 6 und 7 erteilt wurde, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. 692/2014 (betrifft we sentliche Ausrüstungen und Technologien des Anhang .

833/2014 DES RATES vom 31. 833/2014 (betrifft nicht von Anhang . %PDF-1.6 %���� 0000115307 00000 n

Daher wird es als angemessen erachtet, weitere restriktive Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten für die Handlungen Russlands zu erhöhen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, und um eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen.

Stand November 2014 2 Verweisungen auf Liste A, die in Anlage IX des Basler Übereinkommens enthalten sind, sind als Verweisungen auf An-hang IV der Verordnung (EG) Nr. der Verordnung (EU) Nr. 0000205093 00000 n

(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag oder einer Vereinbarung, der bzw.

Daneben besteht ein Erfüllungsverbot für Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen.Die EU-Konten dieser Personen werden gesperrt; es ist verboten, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zu Gute kommen zu lassen (Die Feststellung eines mittelbaren Bereitstellungsverbotes ist unter Umständen schwierig. Seite 2 • 20.08.2014 VDMA Außenwirtschaft Unterlagencodierungen in ATLAS Bei Ausfuhren nach Russland (zusätzlich zu den aus anderen Gründen erforderlichen Codierungen): • Y 939: Waren, die keinen Einschränkungen nach der VO 833/2014 (betrifft nicht in Anhang II …